Angesichts seines vollständigen Unterliegens trägt der Beschuldigte auch die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Diese werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'500.00 festgesetzt. 23. Entschädigung der privaten Verteidigung Der Kostenverlegung folgend ist weder für das erst- noch oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). VII. Weitere Verfügungen