Der Beschuldigte hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00 zu tragen. 22.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2). Angesichts seines vollständigen Unterliegens trägt der Beschuldigte auch die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten.