42 Die Vorinstanz legte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 2'500.00 fest und auferlegte sie in Folge seiner Verurteilung dem Beschuldigten. Der Beschuldigte wird vorliegend wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Der Beschuldigte hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00 zu tragen.