21. Würdigung der Kammer An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass die Kammer aufgrund der fehlenden (Anschluss-)Berufung des Privatklägers auch im Zivilpunkt an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist und das Urteil daher nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern darf. Vor diesem Hintergrund ist angesichts des vorinstanzlichen Verweises der Zivilklage auf den Zivilweg oberinstanzlich keine materielle Prüfung der Zivilklage (mehr) möglich. Der Verweis auf den Zivilweg mangels unzureichender Begründung ist folglich zu bestätigen.