20. Vorinstanzliche Beurteilung Die Vorinstanz verwies die Zivilklage mangels Begründung und Bezifferung auf den Zivilweg. Sie hielt begründend fest, der Privatkläger habe einen Schaden von CHF 2'500.00 geltend gemacht. Der effektive Schaden des Privatklägers könne mangels eingereichter Unterlagen jedoch nicht beziffert werden, des Weiteren sei der Anspruch auch nicht begründet. Der Privatkläger habe diesbezüglich lediglich ausgeführt, die Forderung von CHF 2'500.00 sei daher begründet, weil er körperlich und seelisch verletzt worden sei (S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 198).