41 18.5 Konkretes Strafmass und Ersatzfreiheitsstrafe Die Kammer erachtet für die Übertretungen eine Gesamtbusse von CHF 1'400.00 als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es aber bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Busse in der Höhe von CHF 1'100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 11 Tage festgesetzt. V. Zivilpunkt 19. Rechtliche Grundlagen Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 197 f.).