und dessen Ehefrau eine konkrete und für potenzielle Fussgänger eine abstrakte Gefahr. Bei der Fahrstrecke, auf welcher der Beschuldigte unterwegs war, handelte es sich zudem um einen geraden und übersichtlichen Strassenabschnitt, welche keine besonderen Herausforderungen an den Fahrzeuglenker stellten. Überdies waren im Tatzeitpunkt auch die Witterungsverhältnisse gut und erschwerten die Fahrt nicht. Es wäre dem Beschuldigten deshalb ohne Weiteres möglich gewesen, genügend Aufmerksamkeit aufzubringen, um das Manöver von J.________ rechtzeitig wahrzunehmen und die Kollision dadurch zu verhindern