Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt beruflich in seinem Taxi unterwegs war und einen Fahrgast mitführte. Der Beschuldigte musste aufgrund der mangelnden Aufmerksamkeit und dem daraus folgenden Nichtwahrnehmen des Abbiegemanövers von J.________ über den Fussgängergehweg ausweichen, kollidierte mit dem Fahrzeug von J.________ und schliesslich mit der Stützmauer der Einstellhalleneinfahrt. Der Beschuldigte schuf durch sein Verhalten für sich selbst und seinen Fahrgast sowie J.________ und dessen Ehefrau eine konkrete und für potenzielle Fussgänger eine abstrakte Gefahr.