Die VBRS-Richtlinien sehen für das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges / Unaufmerksamkeit eine Busse von CHF 300.00 vor, wobei Grund und Dauer des Nichtbeherrschens bzw. der Unaufmerksamkeit zu berücksichtigen sind (S. 21 der VBRS-Richtlinien). Im Gegensatz zur Vorinstanz erachtet die Kammer das Verschulden des Beschuldigten im Vergleich zur vorgeschlagenen Bussenhöhe der VBRS-Richtlinien als schwerwiegender. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt beruflich in seinem Taxi unterwegs war und einen Fahrgast mitführte.