40 Glaswurf seitens des Privatklägers) und damit klar abgrenzbar; aus dem gleichen Grund wurde im Rahmen der rechtlichen Würdigung auch keine Handlungseinheit angenommen (vgl. E. 10.2.2 hiervor). In Bezug auf das Bespucken fasste der Beschuldigte einen eigenständigen Entschluss. Aus diesen Gründen ist der praxisgemässe Asperationssatz von 2/3 anzuwenden. 18.2.2 Einfache Verkehrsregelverletzung Die VBRS-Richtlinien sehen für das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges /