Der Vorfall ist als schwerwiegender als der vorgenannte Referenzsacherhalt einzustufen. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger ins Gesicht spuckte, das ekelerregendste überhaupt, und dadurch zusätzlich für diesen ein Ansteckungsrisiko schuf, sich mit allfälligen Krankheiten des Beschuldigten anzustecken (insbesondere, da wie erwähnt zu dieser Zeit noch die Corona-Pandemie vorherrschend war). Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen.