Die Vorinstanz erachtete dafür eine Busse von CHF 400.00 als angemessen und hielt dabei zutreffend fest, das Bespucken einer Person stelle eine auf den Körper gerichtete Aggression dar, die massiven Ekel hervorrufe (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 196). Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse erachtet die Kammer hingegen mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten als zu tief. Der Vorfall ist als schwerwiegender als der vorgenannte Referenzsacherhalt einzustufen.