Mit Blick auf das subjektive Tatverschulden kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was indes tatbestandsimmanent ist. Weiter handelte der Beschuldigte aus völlig nichtigem Anlass, zumal der Ursprung des Konflikts in der Vorfahrtsproblematik am Kreisverkehr in .________ gründet. Gründe für eine Strafbefreiung liegen keine vor (vgl. Ziff. 10.2.3 hiervor). Nach dem Gesagten erachtet die Kammer mit Blick auf das objektive und subjektive Tatverschulden für die begangene Tätlichkeit eine Busse von insgesamt CHF 800.00 als angemessen.