Ein Kontakt mit Körperflüssigkeiten birgt immer ein nicht zu vernachlässigendes Ansteckungsrisiko mit etwaigen Krankheiten; in diesem Zusammenhang ist überdies zu beachten, dass zum Tatzeitpunkt auch die Corona-Pandemie noch sehr präsent war. Zu Gunsten des Beschuldigten ist indes zu berücksichtigen, dass die Tätlichkeiten im Rahmen einer wechselseitigen Auseinandersetzung begangen wurden. Mit Blick auf das subjektive Tatverschulden kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was indes tatbestandsimmanent ist.