39 zog. Sonstige Behandlungsmassnahmen waren jedoch nicht nötig. Auch wenn die Handlungen des Beschuldigten nur leichte Verletzungen beim Privatkläger nach sich zogen, welche auch problemlos wieder abheilten, ist im Vergleich zum Referenzsachverhalt erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger nicht nur eine Ohrfeige, sondern zwei Faustschläge verpasste und dieser zudem aufgrund des Fingerbisses mit Körperflüssigkeiten des Beschuldigten in Kontakt kam.