Mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot kommt zudem vorliegend ohnehin ausschliesslich eine bedingte Strafe – unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren – in Betracht. Mit gleicher Begründung fällt auch eine Verbindungsbusse ausser Betracht. 17. Konkretes Strafmass Es ist folglich eine bedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 60.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auszusprechen.