16. Vollzug der Geldstrafe Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Beschuldigte ist Ersttäter und es sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe sprechen würden. Mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot kommt zudem vorliegend ohnehin ausschliesslich eine bedingte Strafe – unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren – in Betracht.