Der Beschuldigte generierte daher im Urteilszeitpunkt ein Einkommen von CHF 1'870.00. Das Einkommen der Ehefrau von CHF 3'500.00 führt dabei zu einem Zuschlag von CHF 300.60 (15 % von 2'004.00 [Differenz zwischen Nettoeinkommen Beschuldigter und Nettoeinkommen Ehefrau]. Hingegen wird auslagenseitig eine Pauschale von 20 % für Steuern und Krankenkasse abgezogen. Dies ergibt im Ergebnis eine Tagessatzhöhe von CHF 60.00.