Seine Ehefrau ist demgegenüber noch arbeitstätig und generiert ein Einkommen von CHF 3'500.00 (pag. 271 f.). Gemäss eigener Angabe helfe er seinem Sohn nur noch wenig im Taxiunternehmen aus, eine Entschädigung erhalte er hierfür nicht (pag. 299 Z. 21 f.). Seine Söhne seien finanziell unabhängig (pag. 300 Z. 5 f.). Mangels Hinweise auf eine allfällige finanzielle Beteiligung des Beschuldigten am Taxiunternehmen des Sohnes stellt die Kammer auf die Angaben im Leumundsbericht vom 27. August 2024 ab. Der Beschuldigte generierte daher im Urteilszeitpunkt ein Einkommen von CHF 1'870.00.