38 Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 53 zu Art. 34). In Bezug auf die Tagessatzhöhe sind die aktualisierten finanziellen Verhältnisse im Urteilszeitpunkt zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt, übergab der Beschuldigte seinem Sohn vor rund 2 Jahren das familiengeführte Taxiunternehmen. Seither ist der Beschuldigte pensioniert und bezieht laut Leumundsbericht eine AHV-Rente in der Höhe von CHF 1'870.00. Seine Ehefrau ist demgegenüber noch arbeitstätig und generiert ein Einkommen von CHF 3'500.00 (pag.