Der Beschuldigte ist weder vorbestraft noch trat er seit Eröffnung des vorliegenden Verfahrens strafrechtlich in Erscheinung (pag. 263). Aus den persönlichen Verhältnissen sowie aus seinem Vorleben lässt sich nach dem Gesagten weder etwas zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschuldigten ableiten, womit sich diese neutral auswirken. Auch das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren wirkt sich vorliegend neutral aus. Er verhielt sich anständig, was von ihm aber auch erwartet werden darf. Aufrichtige Reue oder echte Einsicht konnten jedoch bis zuletzt nicht festgestellt werden.