Gründe für eine Strafbefreiung liegen keine vor (vgl. E. 9.2.3 hiervor). Insgesamt erachtet die Kammer im Einklang mit der Vorinstanz eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 14.2 Täterkomponenten Gemäss Leumundsbericht vom 27. August 2024 lebt der Beschuldigte seit ca. 1977 in der Schweiz, geboren und aufgewachsen ist er in Ex-Jugoslawien. Er ist verheiratet und Vater von zwei volljährigen Söhnen. Der Beschuldigte führte über mehrere Jahre ein eigenes Taxiunternehmen, welches er nach eigenen Angaben vor rund 2 Jahren an seinen jüngeren Sohn übergeben hat.