37 indes beides tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten ist. Die Tat wäre für den Beschuldigten überdies ohne Weiteres vermeidbar gewesen, hätte er doch ohne den Privatkläger zu beschimpfen zu seinem Taxistandplatz gehen können und die Sache im Kreisverkehr auf sich beruhen lassen. Dasselbe gilt für die Beschimpfungen am Ende der Auseinandersetzung. Gründe für eine Strafbefreiung liegen keine vor (vgl. E. 9.2.3 hiervor).