Die Art und Weise seines Vorgehens war nicht geplant, vielmehr gründen die Beschimpfungen im impulsiven Verhalten des Beschuldigten. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es bereits im Vorfeld zu etlichen Provokationen und Streitigkeiten zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger kam, weshalb die vorliegend zu beurteilende Beschimpfung den Privatkläger nicht vollständig unvorbereitet traf. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und dem Ziel, den Geschädigten in seiner Ehre zu verletzen, was