Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist gegenüber dem Referenzsachverhalt jedoch zu berücksichtigen, dass er sich nur eines Schimpfwortes resp. Ausdrucks bediente und zum Tatzeitpunkt auch keine grössere Gruppe anwesend waren, welche die Beschimpfung wahrgenommen hat. Die Art und Weise seines Vorgehens war nicht geplant, vielmehr gründen die Beschimpfungen im impulsiven Verhalten des Beschuldigten.