Der Beschuldigte beschimpfte den Privatkläger in der als Handlungseinheit qualifizierten Auseinandersetzung mehrfach mit den Worten «fick deine Mutter». Die Beschimpfung ist von ihrer Art vergleichbar mit dem vorgenannten Referenzsachverhalt. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist gegenüber dem Referenzsachverhalt jedoch zu berücksichtigen, dass er sich nur eines Schimpfwortes resp. Ausdrucks bediente und zum Tatzeitpunkt auch keine grössere Gruppe anwesend waren, welche die Beschimpfung wahrgenommen hat.