49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt und daher eine Gesamtbusse zu bilden ist. Entgegen der Vorinstanz erachtet die Kammer mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten die Tätlichkeit, begangen durch die beiden Faustschläge und den Fingerbiss, als schwerste Tat, sodass die hierfür nachfolgend auszufällende Strafe die Einsatzstrafe bildet.