13. Strafrahmen, Strafart und schwerste Straftat Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter dem Titel «Strafarten in casu» verwiesen werden (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 193). Für die Beschimpfung ist demnach eine eigenständige Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen auszufällen. Für die Tätlichkeiten und die einfache Verkehrsregelverletzung ist eine Busse auszusprechen, wobei hier das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt und daher eine Gesamtbusse zu bilden ist.