36 An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass die Kammer aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten hat. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen.