In Folge der mangelnden Aufmerksamkeit verlor der Beschuldigte die Beherrschung über sein Fahrzeug und krachte in die Stützmauer. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelte er dabei mindestens fahrlässig. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich und wurden von der Verteidigung auch nicht dargetan. 11.3 Fazit Der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs in Folge mangelnder Aufmerksamkeit schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung