__ nicht rechtzeitig wahrnahm und in der Folge ein Ausweichmanöver nach rechts startete. Diese Reaktion war nicht situationsangemessen, hätte er doch bei gehörig gezeigter Aufmerksamkeit das Bremsmanöver sowie den nach rechts getätigten Blinker wahrnehmen können und müssen. Er hätte diesfalls schlicht rechtzeitig abbremsen und das Abbiegemanöver abwarten und sodann seine Fahrt fortsetzen können. Folglich ist von mangelnder Aufmerksamkeit gemäss Art. 31 SVG auszugehen. In Folge der mangelnden Aufmerksamkeit verlor der Beschuldigte die Beherrschung über sein Fahrzeug und krachte in die Stützmauer.