Die Aufmerksamkeit konnte und musste mithin hauptsächlich auf den vorausfahrenden Verkehr gerichtet werden. Gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt ist folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte das langsam, aber kontinuierlich bereits ca. 70 m vor der Einfahrt zur Tiefgarage eingeleitete Bremsmanöver – und damit bereits vor dem Fussgängerstreifen – sowie die Richtungsanzeige des vor ihm fahrenden Unfallbeteiligten J.________ nicht rechtzeitig wahrnahm und in der Folge ein Ausweichmanöver nach rechts startete.