Die Kammer kann sich den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. In Ergänzung ist festzuhalten, dass beim Befahren der .________ im Bereich der Unfallstelle die Aufmerksamkeit hauptsächlich auf den vorausfahrenden Verkehr sowie auf den sich rund 30 m vor der Unfallstelle befindlichen Fussgängerstreifen und damit auf potentielle Fussgänger zu richten ist. Weder der Unfallbeteiligte J.________ noch der Beschuldigte haben diesbezüglich Fussgänger erwähnt. Die Aufmerksamkeit konnte und musste mithin hauptsächlich auf den vorausfahrenden Verkehr gerichtet werden.