auf das vor ihm fahrende Fahrzeug gerichtet hätte, rechtzeitig hätte anhalten können, wodurch die Kollision verhindert worden wäre. Der Beschuldigte hätte mit Blick auf das Setzen des Blinkers und die Verlangsamung der Fahrt durch den Geschädigten davon ausgehen müssen, dass das vordere Fahrzeug ein Manöver vornehmen wird, wodurch seinerseits eine erhöhte Wachsamkeit in Bezug auf das vordere Fahrzeug erforderlich gewesen wäre. In Anbetracht dieser Umstände ist vorliegend davon auszugehen, dass zumindest Fahrlässigkeit gegeben ist.