34 nicht nur an der geltend gemachten Notwehrsituation, sondern auch am Verteidigungswillen. Es liegen folglich weder Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe vor. 10.2.5 Fazit Der Beschuldigte hat sich der Tätlichkeiten, mehrfach begangen, gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers schuldig gemacht. Angesichts des geltenden Verschlechterungsverbot ist der Beschuldigte jedoch nur der einfachen Begehung von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.