Eben diese angeblichen Schläge des Privatklägers gegen den Beschuldigten sind beweismässig nicht erstellt. Es war – gestützt auf den als rechtserheblich erachteten Sachverhalt – vielmehr der Beschuldigte, welcher nach versuchtem Wurf des gläsernen Gegenstandes aktiv auf den Privatkläger zuging und einen körperlichen Angriff startete. Dies erfolgte gemäss Beweisergebnis nicht, um sich zu verteidigen. Damit fehlt es