10.2.4 Notwehr Die Verteidigung machte in Bezug auf den Fingerbiss und die Faustschläge geltend, der Beschuldigte habe sich in einer Notwehrsituation befunden. Es habe sich dabei nur um Abwehrhandlungen gehandelt. Er habe sich gewehrt und zugebissen, damit der Privatkläger aufhöre, ihn zu schlagen (vgl. 7.4.1 hiervor). Eben diese angeblichen Schläge des Privatklägers gegen den Beschuldigten sind beweismässig nicht erstellt.