Für die fakultativen Strafbefreiungsgründe der Provokation und Retorsion kann vollumfänglich auf die Ausführungen zur Beschimpfung verwiesen werden, welche vorliegend gleichermassen Gültigkeit haben (vgl. E. 9.2.3). Die Auseinandersetzung startete durch die Handlungen des Beschuldigten. Seitens des Privatklägers erfolgten keine vorausgehenden Provokationen. Der Privatkläger wurde überdies rechtskräftig für den Vorfall wegen Tätlichkeiten und versuchter einfacher Körperverletzung verurteilt. Auf eine Strafbefreiung des Beschuldigten ist bereits vor diesem Hintergrund zu verzichten. 10.2.4 Notwehr