Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB daher zweimalig resp. mehrfach in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Das Verschlechterungsverbot steht diesem Vorgehen nicht entgegen; dieses wirkt sich nur auf das Ergebnis – mithin auf das Urteilsdispositiv – aus, nicht aber auf die Urteilsbegründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). 10.2.3 Provokation und Retorsion Für die fakultativen Strafbefreiungsgründe der Provokation und Retorsion kann vollumfänglich auf die Ausführungen zur Beschimpfung verwiesen werden, welche vorliegend gleichermassen Gültigkeit haben (vgl. E. 9.2.3).