Diese Unterteilung lässt erkennen, dass das Bespucken gerade nicht auf einem einheitlichen Willensakt mit dem Fingerbiss und den beiden Faustschlägen beruht, sondern zeitlich vorgelagert ist. Die späteren Tätlichkeiten (Fingerbiss und Faustschläge) beruhen hingegen auf einem Willensakt. Beides erfolgte als Reaktion auf den (missglückten) Wurf des gläsernen Gegenstandes und unmittelbar hintereinander. In Bezug auf den Fingerbiss und die beiden Faustschläge ist demnach von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen, wohingegen das Spucken eigenständig ist. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art.