Diese Phase ist vom Willen des Beschuldigten geprägt, die Vorereignisse am Kreisverkehr in .________ zu sühnen. Die zweite Phase der Auseinandersetzung wird hingegen durch den (missglückten) Wurf des gläsernen Gegenstandes seitens des Privatklägers eingeläutet, woraufhin der Beschuldigte körperlich auf den Privatkläger losging und diesem in den Finger biss und die beiden Faustschläge verpasste. Diese Unterteilung lässt erkennen, dass das Bespucken gerade nicht auf einem einheitlichen Willensakt mit dem Fingerbiss und den beiden Faustschlägen beruht, sondern zeitlich vorgelagert ist.