33 hingegen ist dies mit der angenommenen natürlichen Handlungseinheit nicht vereinbar und steht im Widerspruch zum erstinstanzlichen Dispositiv. Würdigung durch die Kammer Nach Ansicht der Kammer teilt sich die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger in Bezug auf die Tätlichkeiten in zwei voneinander abgrenzbare Phasen. In der ersten Phase kam es zum Bespucken des Privatklägers durch den Beschuldigten. Diese Phase ist vom Willen des Beschuldigten geprägt, die Vorereignisse am Kreisverkehr in .