Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass sich der Beschuldigte der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB, zum Nachteil des Privatklägers schuldig gemacht hat. Aufgrund des Schuldspruchs wegen einer «einfachen» Tatbegehung» ging die Vorinstanz somit, ohne dies explizit in der Begründung aufzuführen, von einer natürlichen Handlungseinheit aus. In der Strafzumessung setzte die Vorinstanz hingegen für jede Handlung einzeln eine Strafe fest und wendete in Folge das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB an. Dieses Vorgehen wäre ausschliesslich im Falle eines Schuldspruchs wegen Mehrfachbegehung korrekt gewesen,