Der Beschuldigte nahm im Rahmen einer kurzen Auseinandersetzung mehrere Einwirkungen, welche je einzeln den Tatbestand der Tätlichkeit erfüllen, vor. Es stellt sich vorliegend daher die Frage, zumal es sich um ein kurzes dynamisches Geschehen handelte, ob die Einwirkungen auf einem einheitlichen Willensakt des Beschuldigten beruhen und daher eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen ist. Für die rechtlichen Grundlagen zur natürlichen Handlungseinheit kann auf E. 9.2.2 hiervor verwiesen werden. Vorgehen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass sich der Beschuldigte der Tätlichkeiten i.S.v.