Der Beschuldigte handelte mit dem Ziel, den Privatkläger zumindest vorübergehend in seinem Wohlbefinden einzuschränken. Der Beschuldigte handelte somit betreffend das Spucken, den Fingerbiss und die Faustschläge objektiv und subjektiv tatbestandsmässig. 10.2.2 Natürliche Handlungseinheit/Handlungsmehrheit Der Beschuldigte nahm im Rahmen einer kurzen Auseinandersetzung mehrere Einwirkungen, welche je einzeln den Tatbestand der Tätlichkeit erfüllen, vor.