126 Abs. 1 StGB geforderte Eingriffsintensität in die körperliche Integrität, um als Tätlichkeit im objektiven Sinne qualifiziert zu werden. Der Beschuldigte bezweckte mittels Bespuckens des Privatklägers seinen Unmut über das als Provokation empfundene Hupen im Kreisverkehr auszudrücken und durch den Fingerbiss und die Faustschläge reagierte er auf den durch den Privatkläger versuchten Wurf des gläsernen Gegenstandes. Die vorsätzliche Tatbegehung ist damit evident. Der Beschuldigte handelte mit dem Ziel, den Privatkläger zumindest vorübergehend in seinem Wohlbefinden einzuschränken.