Die Kammer erachtet die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend und schliesst sich diesen an. Die Einwirkungen (Bespucken, Fingerbiss und Faustschläge) auf den Privatkläger und die dadurch erlittenen Verletzungen erreichen zweifelsohne die von Art. 126 Abs. 1 StGB geforderte Eingriffsintensität in die körperliche Integrität, um als Tätlichkeit im objektiven Sinne qualifiziert zu werden.