Vorab kann festgehalten werden, dass ein gültiger Strafantrag vorliegt (pag. 5 f.). Gemäss Beweisergebnis spuckte der Beschuldigte dem Privatkläger ins Gesicht, biss ihn in den Finger und schlug ihm zweimal mit der Faust ins Gesicht. Der Privatkläger erlitt dadurch eine ca. 4 mm lange und 2 mm tiefe Bisswunde sowie Rötungen am Schläfenbein, Stirnbein und Jochbein. Die zugefügten Verletzungen verheilten gut ab und zogen keine Langzeitfolgen nach sich. Die Kammer erachtet die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend und schliesst sich diesen an.