In subjektiver Hinsicht ist aufgrund der gesamten Tatumstände von direktem Vorsatz des Beschuldigten auszugehen. So kann der Sachverhalt nicht anders gedeutet werden, als dass der Beschuldigt mit den Faustschlägen gegen den Kopf des Privatklägers, dem Biss und dem Anspucken zumindest eine gewisse Einschränkung seines Wohlbefindens bezweckte.