32 Beschuldigten erfolgte Einwirkung auf den Privatkläger klarerweise über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausging. Es handelte sich aber nur um eine vorübergehende Störung des Wohlbefindens. Der objektive Tatbestand der Tätlichkeit ist damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist aufgrund der gesamten Tatumstände von direktem Vorsatz des Beschuldigten auszugehen.